Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
die Herstellung und Instandsetzung von Klimaanlagen, Kälteanlagen, lufttechnischen Anlagen, Schaltschrankbau, Mess-, Steuer- und Regelanlagen sowie der Handel mit diesen und einschlägigen anderen Erzeugnissen und Gegenständen eigener und fremder Herstellung.