Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
die Förderung der Seniorenhilfe, insbesondere durch den Betrieb von Einrichtungen und Diensten zur Beratung, für hauswirtschaftliche und hausmeisterliche Tätigkeiten zur Unterstützung von kranken, betagten und hilfsbedürftigen Menschen sowie für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten und Behinderungen oder für andere benachteiligte Personen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Nationalität oder Geschlecht, sowie vorgenannte Dienste für andere gemeinnützige Körperschaften oder Kirchen.