| Gegenstand | 1. Die Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des Sozialgesetzbuches, 8. Buch über die Kinder- und Jugendhilfe sind Gegenstand der Gesellschaft. Die Angebote richten sich an junge Menschen sowie Mütter, Väter und Personensorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen hierunter fallen insbesondere: - Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, - Angebote zur Förderung in Kindertageseinrichtungen, - Angebote zur Förderung in Offenen-Ganztags-Grundschulen, - Angebote der stationären Hilfe zur Erziehung, - Hilfen zur Erziehung und ergänzende Leistungen und - Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie ergänzende Leistungen. Die Förderung bzw. Hilfen sind darauf ausgerichtet, Kinder und Jugendliche in ihrer sozialen, emotionalen, körperlichen und geistigen Entwicklung zu fördern. Dies schließt die Vermittlung orieritierender Werte und Regeln insbesondere auch der humanitären Werte der internationalen Rotkreuzbewegung ein. Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Interessen und Bedürfnisse des einzelnen Kindes und berücksichtigt die Lebenssituation, ethnische Herkunft, sprachliche und sonstige Fähigkeiten. Kinder und Jugendliche werden im Rahmen ihres Entwicklungsgrades an allen Entscheidungen und Maßnahmen beteiligt. Die Hilfen für Mütter, Väter und Personensorgeberechtigte sollen dazu beitragen, dass diese ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. 2. Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder, offenen Ganztagsschulen, von Einrichtungen und Angeboten der frühen Förderung, Angebote der stationären Jugendhilfe sowie durch Hilfen, Beratungen und Bildungsmaßnahmen für Eltern. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen und ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. |