| Gegenstand | (1) Die GeselIschaft verfoIgt gemeinnützige Zwecke durch - die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO), - die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO), - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), - die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) und die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO). (2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch - die Sicherstellung des Betriebs der vg. Einrichtungen, - die Organisation einer gemeinschaftlichen Verwaltung, um die vg. Einrichtungen verantwortlich und wirtschaftlich zu führen, zu steuern und nachhaltig weiterzuentwickeln, - die Gewährleistung und Sicherstellung der dauerhaften und nachhaltigen Finanzierung der vg. Einrichtungen, insbesondere auch durch die Akquise von Zuschüssen, Fördermitteln und ähnlichen FinanzierungsqueIIen, - die Ermöglichung der gedeihlichen Weiterentwicklung der originären Zwecksetzung der vg. Einrichtungen für möglichst breite Schichten der Bevölkerung, - die wesentlichen Aspekte des Natur-, Umwelt und Klimaschutzes auch für die nachwachsenden Generationen erkenn- und erlebbar darzustellen und als festen Bestandteil in den Bildungsprozess einzubinden und hierdurch umfassende Erkenntnisprozesse herzuleiten, - die Hinwirkung darauf, die ehrenamtliche Tätigkeit nachhaltig als festen Bestandteil der Betreuung der vg. Einrichtungen zu stabilisieren, voranzutreiben, auszubauen und dauerhaft zu etablieren. (3) Darüber hinaus werden die vorstehenden Satzungszwecke verwirklicht durch das arbeitsteilige und planmäßige Zusammenwirken mit anderen Körperschaften i. S. d. § 57 Abs. 3 AO, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllen. In Ausgestaltung dieses Zusammenwirkens arbeitet die Körperschaft mit dem Kreis Lippe und dessen unmittelbaren und mittelbaren steuerbegünstigten Einrichtungen ähnlicher Aufgabenstellung zusammen. (4) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks dienen. |