Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführern kann Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Der Handel mit Nichtedelmetallen und deren Recycling, einschließlich der Vermittlung solcher Transaktionen, das Recycling von Schrottmaterialien und Industriegütern, der Handel mit Eisen- und Aluminiumsalzen sowie metallischen Rohstoffen und Industrieprodukten, der Handel mit Düngemitteln und der Handel mit Mangan-, Magnesium- und Zinksalzen.