Wenn und solange nur ein Liquidator bestellt ist, ist dieser berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen Liquidatoren kann durch Gesellschafterbeschluss Einzelvertretungsbefugnis, Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und/oder vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot erteilt werden.