Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft einzeln. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft entweder durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jedem Geschäftsführer kann durch Beschluss der Gesellschafter die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Jedem Geschäftsführer kann durch Beschluss der Gesellschafter die Befugnis erteilt werden, Geschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vorzunehmen (Befreiung von den Beschränkungen aus § 181 BGB).