Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Ebenso kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis auch dann erteilt werden, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind.