Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
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Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Zweck der Gesellschaft ist die Sicherstellung der ambulanten vertragszahnärztlichen/kieferorthopädischen Versorgung. Hierfür kann die Gesellschaft Zahnarztpraxen und die dazugehörenden Vertragszahnarztsitze i. S. d. § 103 SGB V erwerben. Die vertragszahnärztliche Versorgung wird durch Vertragszahnärzte und angestellte, in das Zahnarztregister eingetragene approbierte Zahnärzte durchgeführt. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) i. S. d. § 95 Absatz 1 SGB V für Leistungen der Zahnheilkunde/Kieferorthopädie. Die Gesellschaft nimmt mit diesen MVZ an der vertragszahnärztlichen und privatzahnärztlichen medizinischen Versorgung teil