Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft auch dann einzeln zu vertreten, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Jeder Geschäftsführer kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, so dass er die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten vertreten kann.