Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
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Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
1. Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. 2. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben und Handlungen vornehmen, die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten und verwandte Nebengeschäfte. 3. Die Gesellschaft kann im Inland und im Ausland Zeigniederlassungen errichten und betreiben, andere Unternehmen gründen, sich an solchen beteiligen und solche erwerben oder deren Vertretung übernehmen.