Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
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Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Erbringung von Finanzdienstleistungen gem. § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO, Abschlussvermittlung von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen (Versicherungsvermittlung und -beratung gem. § 34d GewO), Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1 a Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1 a des Kreditwesengesetzes (Finanzanlagenvermittler gem. § 34f GewO), Immobiliendarlehensvermittlung gem. 34i Abs. 4 sowie Erbringung von Unternehmensberatungsleistungen im Bereich von Lohnmodellen, Digitalisierung und Energieoptimierung. Die Gesellschaft erbringt diese Finanzdienstleistungen nicht in Bezug auf Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. Single-Hedgefonds).