Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Die Produktion und der Verkauf und die Reparatur von handgeknüpften Woll- und Seidenteppichen, Produktion und Verkauf von Kupfer- und Silberschmuck und Geschenkartikeln im In- und Ausland sowie der An- und Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Immobilien und der An- und Verkauf von Maschinen und Maschinenteilen und alle damit in Zusammenhang stehende Geschäfte.