Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Die Verwaltung eigenen Vermögens, die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Übernahme deren persönlicher Haftung, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der Dr. Neumann Mineralgusstechnik GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Sonsbeck, deren Gegenstand ist die Produktion von Maschinenteilen aus Mineralguss ist.