| Gegenstand | Die folgenden Tätigkeiten, die mit Kenntnissen der Grund- und Fachregeln des Dachdeckerhandwerks und der Bauphysik, soweit sie für das Dachdeckerhandwerk notwendig ist, ausgeführt werden: Decken, Instandsetzung und Unterhalten von Dach-, Turm- und Wandflächen auf Schalung, Lattung oder sonstigen Unterkonstruktionen; Ausführen aller funktionsbedingten Schichten von Flachdachdeckungen und Abdichtungen; Verkleiden von Außenwänden; Ausführen von Dach- und Turmschalungen und von Dach-, Turm- und Wandlattungen; Ausführen von Anschlüssen, Einfassungen, Ein- und Abdeckungen sowie von Dichtungen und Vorrichtungen zum Ableiten des Oberflächenwassers; Einbauen von Lichtkuppeln, Lichtbändern, Dachfenstern und Dachflächenfenstern; Anbringen von Schneefanggittern und Laufanlagen; Aufbauen und Anbringen von Schutz- und Arbeitsgerüsten; Ausführen des vorbeugenden Holzschutzes und von Maßnahmen zur Bekämpfung von Holzschädlingen bei Dachdeckungsarbeiten; Entwerfen, Anbringen, Prüfen, Überwachen und Instandsetzen von Blitzschutzanlagen; Abdichten von Bauwerken und Bauwerksteilen. |