Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so ist dieser befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
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Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Der Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen und eigenem Vermögen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte, sowie die Erbringung von Managementleistungen. Ausgenommen sind alle Tätigkeiten, die einer staatlichen Erlaubnis und / oder Genehmigung, insbesondere nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Kapitalanlagegesetz (KAGB), bedürfen.