Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Hochbau, Projektentwicklung, Vermietung, Sanierung, Kauf und der Verkauf von Immobilien und Grundstücken, Verwaltung eigenen und fremden Vermögens, das Bauträgergeschäft und Tiefbau sowie die Vermittlung von Kauf- und Mietverträgen gemäß § 34c GewO sowie die Bewirtschaftung und Verwaltung von eigenen und fremden Immobilien.