Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
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Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Zweck der Gesellschaft, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist die kulturkreative (§ 52 Nr. 5 AO) Bewegung für den Umweltschutz (§ 52 Nr. 8 AO) und Frieden mit besonderem Schwerpunkt auf Volksbildung im Sinne "Bildung für nachhaltige Entwicklung" (§ 52 Nr. 7 AO), die zu einer weltoffenen Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Nr. 13 AO) führen, zu fördern.