| Gegenstand | Gemäß § 52 der Abgabenordnung sind die Zwecke der Gesellschaft: a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung; b) die Förderung der Religion; c) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; d) die Förderung von Kunst und Kultur; e) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; f) die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; g) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; h) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; i) die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; j) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; k) die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; I) die Förderung der Kriminalprävention; m) die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); n) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; o) die Förderung des bürgerschaftlichen gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke; |