Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (021)
Gegenstand
ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere das Halten und Verwalten von Immobilien und alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten