Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (021)
Gegenstand
ist die Vermittlung von Immobilien für Vermietung und Verkauf, die Verwaltung eigener und fremder Immobilien, und der Kauf, der Verkauf, die Sanierung und die Vermietung eigener Immobilien.