Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Gegenstand
- der Erwerb und das Eingehen von Beteiligungen jeglicher Art, insbesondere als Komplementär von Kommanditgesellschaften oder geschäftsführender Kommanditist; - der Erwerb von unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und deren Bebauung sowie der Erwerb von bebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; - die Verwaltung, Vermietung und Verwertung des Grundbesitzes und der grundstücksgleichen Rechte, sowie Geschäfte jeder Art zu tätigen, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen oder diese zu fördern. Geschäfte gem. § 34c GewO und Geschäfte, die nach dem KWG oder der Gewerbeordnung erlaubnispflichtig sind, werden nicht getätigt und sind ausgeschlossen.