| Gegenstand | Die Ausführung von Kraftfahrzeugreparaturen aller Art.
Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Unternehmen gleicher Art und solchen Unternehmen, die ihren Zweck zu fördern geeignet sind, zu beteiligen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen und ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen, mit Ausnahme von Bankgeschäften im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu gründen.
Soweit die Gesellschaft handwerkliche Tätigkeit ausführt, ist sie verpflichtet, einen Betriebsleiter zu bestellen, der in der Handwerksrolle eingetragen und berechtigt ist, die handwerklichen Tätigkeiten auszuführen, und zwar mit der Maßgabe, daß dieser Handwerksmeister die alleinige technische Leitung des Betriebes sowie die Verantwortung für die Einhaltung der technischen und handwerksrechtlichen Vorschriften hat.
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin zu übernehmen. |