| Gegenstand | Die geschäftsmäßige Hilfsleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind Leider der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniderlassung oder in deren Nahbereich hat. |