Der Erwerb, die Bebauung, die Herstellung, die Vermietung und die Verwaltung von eigenem Grundbesitz sowie die Verwaltung und Nutzung eignen Kapitalvermögens und die Durchführung aller damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängender Geschäfte.
Ausgenommen sind solche Tätigkeiten, die eine erweiterte gewerbesteuerliche Tätigkeit nach § 9 Nr. 2 Satz 2 GewStG ausschließen.