| Gegenstand | Die Verwaltung von eigenem Vermögen, insbesondere die Verwaltung von Grundbesitz hierunter fällt auch die Verwaltung von Vermögen, das durch die Gesellschafter eingebracht wird. Nicht gestattet ist die Verwaltung fremden Vermögens sowie die Tätigkeit, die nach § 32 KWG erlaubnispflichtig ist. |