| Gegenstand | Die Errichtung, Vermietung und Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Immobilien. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Unternehmen gleicher Art und solchen Unternehmen, die ihren Zweck zu fördern geeignet sind, zu beteiligen. Die Gesellschaft darf ihre Geschäfte im In- und Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen und ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. Zur Vornahme von Bankgeschäften im Sinne von § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen ist die Gesellschaft nicht berechtigt. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, die Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin zu übernehmen. |