| Gegenstand | - die Bestätigung auf den Gebieten Journalismus, Medien, Kommunikation, Kommunikationsberatung, Information, Unterhaltung, Rubrikengeschäft, Vermarktung und Anzeigengeschäft. Die Betätigung kann erfolgen durch Herstellung, Verbreitung, Vermittlung, Vertrieb von oder Handel mit Rechten, Inhalten, Anwendungen oder sonstigen Erzeugnissen sowie die Erbringung von jeweils dazugehörigen Dienstleistungen, - ferner die Beratung im Umgang mit Entscheidungsträgern in Politik, Verwaltung und Medien. - Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihn unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. - Die Gesellschaft kann andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen, insbesondere an solchen, deren Unternehmensgegenstände sich ganz oder teilweise auf die vorgenannten Gebiete erstrecken. Sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundenen Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen. |