| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die a) Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 AO), b) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 AO), c) Förderung der Erziehung und der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 7 AO), d) Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 AO), e) Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 21 AO), f) Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 4 AO) g) Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. 2Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist Gegenstand der Gesellschaft das planmäßige Zusammenwirken mit weiteren steuerbegünstigten Körper-schaften, welche die Voraussetzungen im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft (§§ 51 bis 68 AO) erfüllen zur Verwirklichung der in (2) Satz 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke. (3) 1Die Gesellschaft erbringt verschiedene Dienst- und Versorgungsleistungen, etwa die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des kaufmännischen, technischen und infrastrukturellen Facility Managements nebst allen damit zusammenhängenden Dienst- und Nebenleistungen, wie Liegenschaftsverwaltung, Gebäudemanagement, Haustechnik, Logistik und Transportdienste, für mit der BG Kliniken - Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung gGmbH in einer Konzernstruktur unmittelbar oder mittelbar verbundene Unternehmen. Im Rahmen der Rehabilitation nach SGB VII wird zudem für Patientinnen und Patienten der Berufsgenossenschaftliches Universitätsklinikum Bergmannsheil gGmbH Wohnraum vorgehalten. Die Gesellschaft nimmt verschiedene Dienst- und Versorgungsleistungen von konzernverbundenen Unternehmen in Anspruch, etwa Leistungen des Personalmanagements, des Finanz und Rechnungswesens und Controllings, des Einkaufs, Nutzungsüberlassungen, Energieversorgungsleistungen sowie die Überlassung von Personal. 2Die Leistungen werden im Rahmen eines steuerbegünstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. §§ 65 ff AO erbracht. 3Die Gesellschaft muss nicht sämtliche Zwecke mit derselben Intensität und zur selben Zeit verfolgen, sofern sämtliche Zwecke der Gesellschaft zumindest mittelfristig erfüllt werden. (4) 1Die Gesellschaft darf Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar zu dienen geeignet sind. 2Sie darf zu diesem Zweck auch öffentlich-rechtliche Körperschaften im Sinne des (2) Satz 2 beliefern und versorgen. (5) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen und nach Maßgabe der für die Gesellschafter geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind. |