Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
1. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Bereitstellung von individuellen Lösungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI). Der Fokus liegt dabei auf der Entwicklung von maßgeschneiderten Large Language Models (LLMs) in verschiedenen Größen und für unterschiedliche Zwecke innerhalb von Unternehmen. Diese Modelle werden gezielt auf die spezifischen Anforderungen der Kunden abgestimmt und ermöglichen eine optimierte Nutzung von KI-Technologien in verschiedenen Geschäftsprozessen. Zusätzlich entwickelt das Unternehmen eigene Methoden und Architekturkonzepte, die es ermöglichen, eigenentwickelte LLMs und LLMs von Drittanbieter miteinander zu orchestrieren und für System-/Datenbankanbindungen und deren Geschäftsprozesse bereitzustellen. Dieses zentrale Modell ermöglicht eine nahtlose Integration, Koordination und Suchfunktion unterschiedlicher Datenbestände und KI-Systeme und stellt diese in einem Frontend oder über APIs zu einem Frontend/Backend individuell zur Verfügung. Dadurch wird eine effiziente und benutzerfreundliche Nutzung der KI-Technologien gewährleistet. Ein weiterer Schwerpunkt des Unternehmens ist die individuelle Softwareentwicklung in Verbindung mit KI-Technologien. Das Unternehmen bietet maßgeschneiderte Softwarelösungen, die durch den Einsatz modernster KI-Technologien optimiert werden. Diese Lösungen unterstützen Unternehmen dabei, ihre Geschäftsprozesse zu verbessern, Effizienzen zu steigern und innovative Ansätze zu verfolgen. 2. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern. Sie darf andere branchengleiche oder branchenähnliche Unternehmen neu errichten, erwerben, pachten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen und/oder deren Geschäfte führen. 3. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.