| Gegenstand | Geschäfte aller im Rahmen der Vorschriften der §§ 34 c, 34d und 34 f ff GewO, insbesondere der Verkauf, die Verwaltung, die Vermittlung und der Nachweis der Gelegenheit des Ankaufs eigener und fremder Immobilien, die Vermittlung von Versicherungen sowie die Vermittlung von Finanzierungen und Kapitalanlagen, der Abschluß von Versicherungen und von Bausparverträgen sowie alle mit den vorgenannten Geschäften in Verbindung stehenden Tätigkeiten. Genehmigungspflichtige Geschäfte, die über den Rahmen des § 34 c GewO hinausgehen, werden ausgeschlossen. Ebenso sind Geschäfte, die einer Genehmigung nach dem KWG befürfen. Die Gesellschaft ist des weiteren berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die dem Gesellschaftsgegenstand, dienlich sind oder die als im Interesse der Gesellschaft oder der Gesellschafter liegend erachtet werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten und sich an anderen Unternehmen, insbesondere als persönlich haftende Gesellschafterin, zu beteiligen. |