| Gegenstand | Der Betrieb eines Gebäudereiniger-Unternehmens im weitesten Sinn, d. h. die Durchführung der Gebäude, Glas, Büro, Industrie- Fassaden- Teppich-, Fußboden-, Lüftungsanlagen-, Bau-Reinigung sowie jede andere Tätigkeit, die dem jeweiligen Berufsbild des Gebäudereiniger-Handwerks entspricht. Die Gesellschaft kann Dienstleistungen jeglicher Art erbringen, soweit sie mit der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob derartige Dienstleistungen zum Berufsbild des Gebäudereiniger-Handwerks gehören, mithin z. B. den Verleih und den Aufbau von Gerüsten jeglicher Art für fremde Zwecke, den Verleih von Fahrzeugen, wie sie bei der Gebäudereinigung eingesetzt zu werden pflegen (z. B. Hubsteiger) sowie - etwa im Rahmen einer Industriereinigung - auch die kleine Anlagen- und Maschinenwartung. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Unternehmen gleicher oder anderer Art gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen sowie Zweigniederlassungen errichten. |