| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der Zweck der Gesellschaft ist: - die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) - die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) - die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke und kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO). (3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch: - das Sammeln von Kleidung, Accessoires, Kinderspielzeuge und andere Gegenstände, die abgegeben werden. - den Einsatz dafür, dass gebrauchte oder beschädigte Materialien nicht entsorgt, sondern repariert oder kreativ weiterverarbeitet und in neue Produkte umgewandelt werden. - Schaffung eines nachhaltigen gemeinnützigen Kreislaufs, indem die Gesellschaft die eingesammelten Gegenstände veräußert und den Erlös an gemeinnützige regionale Vereine und gemeinnützige Projekte ausschüttet, die sozial engagiert, umweltfreundlich, nachhaltig, dem Gemeinwohl dienend oder im Bereich des Tierschutzes und Tierwohls tätig sind. - die Schaffung eines Bewusstseins für umweltfreundliches Verhalten in der Gesellschaft sowie die Stärkung des sozialen und ökologischen Engagements in der Region. |