| Gegenstand | Zweck der Gesellschaft ist die vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, der Jugendhilfe, der Altenhilfe und des Gesundheitswesens, die Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit, die Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe, die Ausbildung für soziale, pflegerische und kaufmännische Berufe. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Clubarbeit für Jugend und Senioren, Kindertagesstätten, Beratungszentren, Familienunterstützende und entlastende Dienste, Geschlechtsspezifische Sozialarbeit, Schulsozialarbeit, Förderung und Betrieb sonstiger sozialer Einrichtungen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die o.g. Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen nur keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschafter erhalten beim Ausscheiden oder bei der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurück. Diese Beschränkung gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen der Vorschriften des § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung an Gesellschafter, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Zuwendung als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sind. Auch andere Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke, geregelte Zuwendungen und Mittelüberlassung an Gesellschafter sind nur zulässig, wenn diese selbst als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher, oder ähnlicher Art erwerben, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen; und zwar auch als persönlich haftende Gesellschafterin. Gem. § 4 Abs. 9 ff der Satzung des Kreisverbandes beantragt die Gesellschaft die Aufnahme als korporatives Mitglied. |