| Gegenstand | Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kultur, die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie Förderung des Umweltschutzes. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) den Um- und Ausbau und die Unterhaltung von Einrichtungen zur Besucherlenkung, wie insbesondere eines Betreuungs- und Informationsgebäudes („Müritzeum" - Haus der 1.000 Seen) für Besucherinnen und Besucher der Schutzgebiete, b) das Angebot von Führungen, Exkursionen, Vortragsveranstaltungen und Informationen für die Besucherinnen und Besucher in Fragen des Natur- und Umweltschutzes, c) das Durchführen von schulischen Veranstaltungen insbesondere in den Fächern Biologie, Geografie und Geschichte, d) die Errichtung und Unterhaltung weiterer nationalparkgerechter Einrichtungen und Angebote, e) die Information über die Entstehung der Landschaft der Schutzgebiete die Vermittlung von Wissen über die Geschichte des Natur- und Landschaftsschutzes, f) die wissenschaftliche Arbeit mit der naturkundlichen Landessammlung des ehemaligen Müritzmuseums. In diesem Zusammenhang stehen im Vordergrund der Schutz und die Pflege der landschaftlichen Eigenarten des Müritz Nationalparks und der anderen Schutzgebiete der Mecklenburgischen Seenplatte sowie die Entwicklung und Erhaltung der nationalparkgerechten Infrastruktur, insbesondere: a) die Beratung, Betreuung und Information der Besucher in Fragen des Natur- und Umweltschutzes, b) die Mitarbeit und Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen der schutzgebietsgerechten Verkehrs-und Besucherlenkung, c) die schutzgebietsgerechte Gestaltung und Nutzung von Erholungszonen in der Mecklenburgischen Seenplatte sowie der Schutz und die Pflege insbesondere des Müritz Nationalparks und der anderen Schutzgebiete, die Vermittlung von Umweltbildung. (3) Die Gesellschaft kann mit anderen geeigneten Einrichtungen, insbesondere mit denen ihrer Gesellschafter und denen des Landes kooperieren, sofern diese Kooperation dem Zweck der Gesellschaft entspricht. |