| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie des Sports. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Forschungsvorhaben und Projekten aller Art auf den Gebieten aa) der Medien-Wissenschaft, insbesondere zur Verbesserung von Kompetenz und Verantwortung in den Medien und bei den Nutzern sowie zur Erforschung und Weiterentwicklung der Rolle der Medien und ihrer Ordnung in der Gesellschaft, bb) der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Bildung, Kunst und Kultur, cc) der Systementwicklung in allen Bereichen des Bildungswesens, insbesondere durch Modellversuche, dd) der Aus- und Fortbildung im Amateur- und Leistungssport in allen Sportarten und -disziplinen sowie b) die Gewährung von Stipendien auf den in lit. a) aufgeführten Gebieten. Die Gesellschaft kann ihre Zwecke im In- und Ausland verwirklichen. Die Gesellschaft wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. (4) Zweck der Gesellschaft ist außerdem die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der in Absatz 2 genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (5) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (8) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Gesellschaft steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet. (9) Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn deren Gegenstand nicht im Widerspruch zum Gesellschaftszweck gemäß den vorstehenden Absätzen steht. |