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Code: Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (021)
Gegenstand
Erwerb, die Entwicklung und Verwaltung eigenen Grundvermögens, der Erwerb von Unternehmensbeteiligungen (Aktien oder GmbH-Beteiligungen) sowie die Vergabe von Darlehen an Gesellschafter und verbundene Unternehmen, mit Ausnahme von genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften nach § 1 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 KWG, § 32 KWG. Der Handel mit Immobilien ist nicht Gegenstand des Unternehmens.