| Gegenstand | 1. Erwerb, Halten, Verwalten, Verwerten von Beteiligungen, Vermögensanlagen und sonstigen Finanzinstrumenten im In- und Ausland, auch als Treuhänder, sowie die Vermögensverwaltung für a) die mittelbaren und unmittelbaren Gesellschafter der Gesellschaft, soweit sie als Mutterunternehmen der Gesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 30 WplG i. V. m. Art. 2 Nr. 9, Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU in der Auslegung des BaFin-Merkblatts vom 2. Juli 2018, Ziff. 4 b (also auch gemeinsam im Wege der Mehrmütterschaft) anzusehen sind, sowie b) für Schwesterunternehmen der Gesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 32 WplG i. V. m. § 1 Abs. 7 KWG, nicht jedoch für Dritte, sowie das Einbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang damit. Daneben ist Gegenstand des Unternehmens die Erbringung allgemeiner Family Office-Dienstleistungen an die Gesellschafter, die von den Gesellschaftern beauftragt werden. 2. Die Gesellschaft übt keine nach § 34 c, § 34 f Gewerbeordnung, dem Wertpapierinstitutsgesetz oder dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit aus. 3. Innerhalb dieser Grenzen ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. Die Gesellschaftszwecke werden insbesondere verwirklicht durch a) die professionelle, selbstständige und zielorientierte Verwaltung und Betreuung des Vermögens ihrer mittelbaren und unmittelbaren Gesellschafter i.S.d. Abs. 1 lit. a) sowie ihrer Schwesterunternehmen i.S.d. Abs. 1 lit b) (Funktionsbereich "Vermögensanlage"); b) das fachgerechte Management und die Weiterentwicklung der Beteiligungsunternehmen durch Beratung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Gesellschafter- bzw. Organmitgliedsrechte und -pflichten (Funktionsbereich "Beteiligungen"); bei Beteiligungsunternehmen handelt es sich um Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, an denen die Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar als rechtliche und/oder wirtschaftliche Eigentümerin wesentlich beteiligt sind (nachfolgend insgesamt auch "Beteiligungsunternehmen"). Umfasst sind darüber hinaus Unternehmen, an denen Herr Prof. Dr.-Ing. E. h. Friedhelm Loh unmittelbar oder mittelbar wesentlich beteiligt ist, sofern er dies lebzeitig oder durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Als Beteiligungsunternehmen zählen auch stille Beteiligungen, Unterbeteiligungen oder ähnliche Rechte sowie sämtliche Rechte, die eine wesentliche Teilhabe an den Ergebnissen von oder eine Stimmbefugnis an anderen Gesellschaften vermitteln. Ein Beteiligungsunternehmen liegt auch vor, wenn eine Beteiligung von einem Dritten namens und für Rechnung der Gesellschafter gehalten wird. Den Beteiligungsunternehmen im Sinne dieser Satzung werden auch Stiftungen zugeordnet, die Herr Prof. Dr.-Ing. E. h. Friedhelm Loh errichtet hat, sofern er dies lebzeitig oder durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Die Gesellschaft unterstützt insoweit die FDL-Dignus-Stiftung, die nach Prof. Dr.-Ing. E. h. Friedhelm Loh die unternehmerische Verantwortung für die Beteiligungsunternehmen trägt. c) die Unterstützung, Beratung und Führung der Beteiligungsunternehmen bei sämtlichen Fragen und Aufgaben im Zusammenhang mit ihrem gemeinnützigen und kulturellen Engagement (Funktionsbereich "Gemeinnützigkeit/Kultur"). 4. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen oder vertreten, die darf sich an solchen Unternehmen beteiligen, und zwar auch als persönlich haftende Gesellschafterin. |