Code: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (066)
Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
die Satzungsverwirklichung, insbesondere durch a) Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO): - durch Organisation und Anbietung von Nachhilfekursen in den eigenen Räumlichkeiten oder eigens hierfür anzunietenden Räumlichkeiten durch fortgeschrittene Studierende und sonst qualifizierte Lehrkräfte; - durch Organisation und Anbietung von Integrationskursen, die in Kooperation mit den staatlichen Behörden (z. B. kommunale Integrationsbüros) oder mit anderen gemeinnützigen KörperschaftenA/ereinen angeboten werden; - durch Organisation und Anbietung von Bewerbungskursen sowie individueile Unterstützung von Berufssuchenden bei der Bewerbung; - durch die Förderung von Projekten anderer gemeinnütziger Körperschaften/Vereinen i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO durch Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und sonstigen Ressourcen der Gesellschaft oder der Eingehung von Kooperationen mit solchen gemeinnützigen Körperschaften/Vereinen. b) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlichd er Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO): - durch Abhaltung von Unterricht, Seminaren und Vortragen zur arabischen Sprache durch eigens hierfür angestelltes qualifiziertes Lehrpersonal; - durch Organisation von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche zur Förderung für den Bildungsweg wie Z. B. Exkursionen zu Bildungseinrichtungen (Universitäten, Schulen und Bildungsvorträgen), Ausflügen zu Kultureinrichtungen wie Museen und Kulturstädten und Freizeitaktivitäten mit Bildungsgehatt wie Z. B. Kurse zu effektiverem Lernen; - durch die Förderung von Projekten anderer gemeinnütziger Körperschaften/Vereinen i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO durch Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und sonstigen Ressourcen der Gesellschaft oder der Eingehung von Kooperationen mit solchen gemeinnützigen Körperschaften/Vereinen. c) Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO): - durch die Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie öffentliche Vortrage, Informationsveranstaltungen und Seminare auf der Grundlage der Multikulturalität; - durch die Organisation von Seminaren für Jugendliche und junge Erwachsene zur Kriminal- und Extremismus-Prävention in Kooperation mit den staatlichen Ordnungsbehörden (z. B. Polizei, Ordnungsämteretc.); - durch die Förderung von Projekten anderer gemeinnütziger Körperschaften/Vereinen i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO durch Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und sonstigen Ressourcen der Gesellschaft oder der Eingehung von Kooperationen mit solchen gemeinnützigen Körperschaften/Vereinen. d) Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO): - durch die Planung, Organisation und Durchführung von Fußball- und anderen vergleichbaren Sport-Turnieren in eigens hierfür anzumietenden Sportplätzen; - durch das Anbieten von Schwimmkursen in eigens hierfür anzunietenden Schwimmbädern; - durch die Förderung von Projekten anderer gemeinnütziger Körperschaften/Vereinen i. S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO durch Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und sonstigen Ressourcen der Gesellschaft oder der Eingehung von Kooperationen mit solchen gemeinnützigen Körperschaften/Vereinen.