| Gegenstand | Beratung bei Grundstücksgeschäften sowie Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume und Darlehen. Vermögensberatung sowie Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb - von Anteilscheinen einer Kapitalgesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, -soweit die Befugnis zur Verschaffung von Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit fehlt -, wobei ausschließlich zwischen Kunden und einem Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitut (i. S. d. § 1 Abs. 1 b KWG), einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft vermittelt bzw. nachgewiesen wird. Finanzdienstleistungen i. S. v. § 1 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 bis 4 KWG werden nicht erbracht. - von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile), - von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft (z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds). Tätigkeiten (Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte), für die eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist, werden nicht ausgeübt. Die Beratung von Unternehmen unter betriebswirtschaftlichen Aspekten. Rechts- und Steuerberatung sind ausgenommen. |