Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (021)
Gegenstand
Die Vermittlung von Immobilien und Unternehmen und die Konzeption und Errichtung von Immobilien und Unternehmen, sowie die Beratung hierzu und die Vermittlung von Finanzierungen.