| Gegenstand | a) die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (Güterkraftverkehr), b) Güterkraftverkehr von im Eigentum der Gesellschaft stehender oder von ihr verkaufter, gekaufter, vermieteter, gemieteter, hergestellter, erzeugter, gewonnener, bearbeiteter oder instandgesetzter Güter für eigene Zwecke der Gesellschaft, soweit die Beförderung der Anlieferung der Güter zum Unternehmen der Gesellschaft, ihrem Versand vom Unternehmen der Gesellschaft, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens der Gesellschaft dient und die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal der Gesellschaft geführt werden (Werkverkehr) sowie c) die Vermittlung von Transportaufträgen. |