Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (021)
Gegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme von Beteiligungen an anderen Gesellschaften aller Art und die Durchführung von Consultingsaufgaben und Agenturgeschäften. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft ist befugt, Unternehmen zu erwerben oder an anderen Orten Zweigniederlassungen zu gründen, sich an solchen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen oder deren Vertretung zu übernehmen.