Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann alle oder einzelne Geschäftsführer die Befugnis zur Einzelvertretung erteilen. Die Gesellschafterversammlung kann alle oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.