| Gegenstand | Im Sinne der Präambel hat die Gesellschaft den Auftrag, publizistische Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen, Werke und Einrichtungen sowie der evangelischen Freikirchen wahrzunehmen und zu fördern. Sie arbeitet mit den publizistischen Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen, der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und der Freikirchen zusammen. Im Rahmen der Inhalte der Präambel gehören zu den Aufgaben der Gesellschaft insbesondere: 1.Wahrnehmung publizistischer Aufgaben in den Bereichen Buch und Zeitschriften, Hörfunk, Fernsehen, Film, AV-Medien und digitale Medien; 2.Medienpädagogik und Öffentlichkeitsarbeit; 3.Mitwirkung an medienpolitischen Stellungnahmen; 4.Beobachtung und Begleitung der Entwicklungen in den Bereichen Telekommu-nikation und Medientechnologie; 5.Erarbeitung, Förderung und Koordination publizistischer Aktivitäten der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen, Werke und Einrichtungen sowie der evangelischen Freikirchen; 6.Beratung der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen, Werke und Einrichtungen sowie der evangelischen Freikirchen in publizistischen und medienrechtlichen Angelegenheiten sowie in Grundfragen der Kommunikation; 7.Aus-, Fort- und Weiterbildung für Journalismus und Öffentlichkeitsarbeit. (3) Die Gesellschaft kann zur Wahrnehmung dieser Aufgaben insbesondere 1.Publikationen wie Nachrichten- und Informationsdienste, Zeitschriften und Me-dienliteratur sowie Online-Plattformen und digitale Produkte herausgeben, herstellen und verbreiten und eine Nachrichtenagentur betreiben; 2.Hörfunk- und Femsehbeiträge entwickeln; 3.Verlagsdienstleistungen und Corporate Publishing in allen technisch möglichen Formen (analog, digital u.a.) erbringen; 4.medienpraktische und medienpolitische Konzepte entwickeln sowie öffentliche Stellungnahmen zu Fragen der Medien und der Medienpolitik abgeben; 5.Veranstaltungen, Seminare, Kurse und Projekte sowie Marketing- und Werbemaßnahmen durchführen; 6.Ausbildungseinrichtungen im Medienbereich betreiben und an Auszubildende dieser Einrichtungen Stipendien vergeben. (4) Im Rahmen ihrer Aufgaben arbeitet die Gesellschaft mit anderen Trägern evangelischer Publizistik zusammen. Sie kann zu diesem Zweck durch Vereinbarungen insbesondere publizistische Aufgaben dieser Träger übernehmen oder ihnen publizistische Aufgaben übertragen, mit ihnen gemeinsam oder allein neue publizistische Einrichtungen gründen oder sich an bestehenden publizistischen Einrichtungen beteiligen. Desgleichen kann sie Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit publizistischen Einrichtungen im Bereich der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) abschließen. (5) Die Gesellschaft kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Einrichtungen mit den Mitteln steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung fördern. |