Code: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. (066)
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Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
(1) Die Beteiligung an sowie die Übernahme von Geschäftsführung und unbeschränkter Haftung und Verwaltung bei anderen Gesellschaften, insbesondere bei der Kathja Hain GmbH & Co KG Steuerberatungsgesellschaft sowie die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die mit dem Berufsrecht der Steuerberater zu vereinbarenden Tätigkeiten sowie die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin und die Übernahme der Geschäftsführung an der Kathja Hain GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Nentershausen, die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte sowie die Förderung des Unternehmenszwecks der vorgenannten Kommanditgesellschaft innerhalb ihres Unternehmensgegenstandes, nämlich die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die mit dem Berufsrecht der Steuerberater zu vereinbarenden Tätigkeiten. (2) Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Abs. 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Steuerberater sind ihr nicht gestattet. (3) Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten des auf ihren Gegenstand nach Abs. 1 und 2 anzuwendenden Berufsrechts nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörigen der von ihr ausgeübten Berufe in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. (4) Die Gesellschaft hat an ihrem in § 1 Abs. 2 genannten Sitz eine berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben des anzuwendenden Berufs-rechts sind zu erfüllen; insbesondere hat zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter in der beruflichen Niederlassung oder in deren Nahbereich tätig zu sein. (5) Die Gesellschaft darf insbesondere weitere Beratungsstellen im Sinne von § 34 Abs. 2 StBerG errichten, sofern für die dort erbrachten Tätigkeiten die Voraussetzungen nach dem anzuwendenden Berufsrecht erfüllt sind. (6) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichartigen Gesellschaften zu beteiligen bzw. solche zu erwerben.