Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten sie die Gesellschaft gemeinsam.
Gegenstand
Vermittlung von Versicherungen sowie Finanzdienstleistungen, soweit keine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erforderlich ist.