| Gegenstand | (1) Zweck des Unternehmens ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Volks- und Berufsbildung sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Behandlung und medizinischen Versorgung (MVZ) von hilfsbedürftigen Personen im Rahmen einer möglichst optimalen ambulanten Versorgung der Bevölkerung durch die Erbringung vertrags- und privatärztlicher Leistungen unter ärztlicher Leitung. (3) Die Gesellschaft verwirklicht die vorgenannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit dem Wilhelmsburger Krankenhaus Groß-Sand (steuerbegünstigter Betrieb gewerblicher Art der Kirchengemeinde St. Maximilian Kolbe, Hamburg) durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen oder durch Lieferungen. Zu den erbrachten Leistungen gehören insbesondere Vermietungsleistungen, Verwaltungsdienstleistungen, Servicedienstleistungen, Personaldienstleistungen, Finanzleistungen und ärztliche Leistungen. Zu den in Anspruch genommenen Leistungen gehören insbesondere Managementleistungen, IT-Dienstleistungen, Personaldienstleistungen, Reinigungsleistungen sowie Verwaltungsleistungen, Laborleistungen, Radiologie-Dienstleistungen, Organisation und Durchführung von Wäschedienstleistungen, Beschaffung von Materialien, ärztliche Leistungen, arbeitsmedizinische Leistungen, Leistungen im Rahmen des Datenschutzes und Schreibdienstleistungen. (4) Die Gesellschaft nimmt über jedes MVZ fachübergreifend an der vertragsärztlichen Versorgung i. S. d. § 95 Abs. 1 SGB V teil, sofern dies vertragsarztrechtlich erforderlich ist. Die Gesellschaft wird in jedem MVZ neben vertragsärztlichen - sofern die Erstattungsfähigkeit gesichert ist - auch privatärztliche Leistungen erbringen. Die Behandlungsverträge mit den Patienten werden mit der Gesellschaft abgeschlossen. Abweichendes kann durch Gesellschafterbeschluss für die Behandlung von nicht gesetzlich krankenversicherten Patienten festgelegt werden, falls eine private Krankenversicherung die Inanspruchnahme des MVZ als nicht ihren Versicherungsbedingungen entsprechend ablehnt; in diesem Fall kann den Ärzten des MVZ eine Nebentätigkeitserlaubnis zur Behandlung dieser Patienten erteilt werden. In der Nebentätigkeitserlaubnis ist zu regeln, ob und inwieweit der Arzt die Vergütung für seine ärztliche Tätigkeit an die Gesellschaft weiterleiten muss. (5) Die Gesellschaft ist berechtigt alle Geschäfte und Maßnahmen auszuführen, die den Gesellschaftszweck unmittelbar zu fördern geeignet sind. Hierzu zählen insbesondere auch die Bildung vertragsärztlicher Kooperationen, der Abschluss von Verträgen zur Integrierten Versorgung. Die Gesellschaft kann im Rahmen des rechtlich Zulässigen Zweigniederlassungen errichten. |