Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
Die treuhänderische Vermögensverwaltung - insbesondere von Immobilien - sowie die Vermittlung von Verträgen über Vermögensanlagen jeder Art. Geschäfte der im § 34 c Abs. 1 Ziffer 2 Gewerbeordnung bezeichneten Art gehören nicht dazu.