Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter Dritten abzuschließen, befreit (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die gewerbliche Verwaltung von in- und ausländischem (internationalen) Betriebsvermögen, insbesondere die Verwaltung von Beteiligungen an anderen in- und ausländischen Unternehmen, die Beteiligung an anderen in- und ausländischen Unternehmen sowie die Übernahme von gewerblichen Dienstleistungen für andere Unternehmen.